LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG Art. 65
Vierter Abschnitt Übertragung, Änderung und Erlöschen des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
(1) Ist ein Registerpfandrecht im Register zu Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen den Eigentümer verjährt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Registerpfandrecht nicht in das Register eingetragen worden ist.