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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 62

Vierter Abschnitt Übertragung, Änderung und Erlöschen des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug

In forceOfficial text

Hat der Schuldner dadurch, daß er den Gläubiger befriedigt hat, das Registerpfandrecht erworben oder hat er aus demselben Grund ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Registers, so kann er verlangen, daß der Gläubiger die zur Berichtigung des Registers erforderlichen Urkunden ihm aushändigt.