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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 3

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug

In forceOfficial text

Ein Registerpfandrecht kann auch in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Luftfahrzeug haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.