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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 25

Zweiter Abschnitt Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug

In forceOfficial text

(1) Ist ein Luftfahrzeug mit mehreren Registerpfandrechten belastet, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Eintragungen. Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 5 zur Bestellung des Registerpfandrechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

(2) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses muß in das Register eingetragen werden.