LNGV · Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen
LNGV Art. 12Pflicht zur Anwendung eines Verfahrens zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen
Abschnitt 5 Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen
Der Betreiber einer LNG-Anlage ist verpflichtet, ungenutzte Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe des § 13 auf dem Markt anzubieten und entsprechende Regelungen in den Kapazitätsverträgen vorzusehen, die ihm dieses Recht einräumen.