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LNGV · Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

LNGV Art. 12Pflicht zur Anwendung eines Verfahrens zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen

Abschnitt 5 Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen

In forceOfficial text

Der Betreiber einer LNG-Anlage ist verpflichtet, ungenutzte Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe des § 13 auf dem Markt anzubieten und entsprechende Regelungen in den Kapazitätsverträgen vorzusehen, die ihm dieses Recht einräumen.