LNGV · Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen
LNGV Art. 10Recht des Nutzers zum Handel auf dem Sekundärmarkt
Abschnitt 4 Sekundärvermarktung von Kapazitäten von LNG-Anlagen
Jeder Nutzer hat das Recht, seine kontrahierten Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe der folgenden Regelungen auf dem Sekundärmarkt zu handeln.