LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB Art. 49aZusammenarbeit von Bund und Ländern
Abschnitt 7 Überwachung
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.