LFGB · Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB Art. 12Weitere Verbote
Abschnitt 2 Verkehr mit Lebensmitteln
Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.