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LEinfG · Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik

LEinfG Art. 23

- Übergangs- und Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

(1) (2) Der erstgewählte Landtag, dem zugleich die Aufgabe einer verfassungsgebenden Landesversammlung obliegt, tritt spätestens am 14. Tag nach der Wahl zusammen. Spätestens am 20. Tag nach seinem Zusammentritt hat er eine vorläufige Landesregierung zu bilden.

(3) Nach Inkrafttreten der Landesverfassung wird die Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verfassung gebildet.