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LehrErzVDBest 1 · Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung -

LehrErzVDBest 1 Art. 4

- Inhalt und Umfang der Fürsorge und Aufsicht

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Sind Leiter, Lehrkräfte und Erzieher an Veranstaltungen beteiligt, die außerhalb der Verantwortung der Schulen und Erziehungseinrichtungen liegen, richtet sich ihre Fürsorge und Aufsicht nach den für alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden gesetzlichen Bestimmungen.