LebensMAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk LebensMAusbV Art. 2Ausbildungsdauer In forceOfficial text Die Ausbildung dauert drei Jahre. ← Previous · Art. 1 Contents Art. 3 · Next →