LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
LBG Art. 49
5. Enteignungsbeschluß
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.