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LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

LBG Art. 27

2. Entschädigung und Kosten für Folgen der Enteignung

In forceOfficial text

Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil A des Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen werden.