Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

LArbWoV · Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen

LArbWoV Art. 2Personenkreis

In forceOfficial text

(1) Als Land- und Forstwirte gelten alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personengesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben.

(2) Als Verpächter gelten alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile verpachten.