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LAP-mftDBwV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

LAP-mftDBwV Art. 1Laufbahnämter

Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

In forceOfficial text

(1) Die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1.

Brandmeisteranwärterin/ Brandmeisteranwärter

im Vorbereitungsdienst,

2.

Brandmeisterin zur Anstellung (z. A.)/ Brandmeister zur Anstellung (z. A.)

in der Probezeit bis zur Anstellung,

3.

Brandmeisterin/ Brandmeister

im Eingangsamt,

4.

Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister

im ersten Beförderungsamt und

5.

Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister

im zweiten Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Voraussetzung für die Besetzung der Dienstposten einer Leiterin oder eines Leiters, einer Wachabteilungsleiterin oder eines Wachabteilungsleiters, einer Zugführerin oder eines Zugführers einer Bundeswehr-Feuerwehr sowie einer entsprechenden Stabsdienstfunktion des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist die erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Fortbildungslehrgang.