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LAP-htVerwDV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

LAP-htVerwDV Art. 2Laufbahnämter

Kapitel 1 Anwendungsbereich, Laufbahn, Ausbildung

In forceOfficial text

(1) Die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. Die Laufbahn gliedert sich in die Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1.

im Vorbereitungsdienst

Baureferendarin/Baureferendar,

2.

in der Probezeit bis zur Anstellung

Baurätin zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur Anstellung (z. A.),

3.

im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)

Baurätin/Baurat,

4.

in den Beförderungsämtern der

a) Besoldungsgruppe A 14

Bauoberrätin/Bauoberrat,

b) Besoldungsgruppe A 15

Baudirektorin/Baudirektor,

c) Besoldungsgruppe A 16

Leitende Baudirektorin/ Leitender Baudirektor.

Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind regelmäßig zu durchlaufen.