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LAP-gbautDV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

LAP-gbautDV Art. 1Laufbahnämter

Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

In forceOfficial text

(1) Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes mit den Fachrichtungen 1.

Hochbau,

2.

Bauingenieurwesen,

3.

Maschinenbau/Versorgungstechnik und

4.

Elektrotechnik/Nachrichtentechnik

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1.

im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektoranwärterin/Bauoberinspektoranwärter,

2.

in der Probezeit Bauoberinspektorin bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/Bauoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.

im Eingangsamt Bauoberinspektorin/(Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektor,

4.

in den Beförderungsämtern der a)

Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamtmann,

b) Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamtsrat,

c) Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/Bauoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.