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LwAnpG · Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

LwAnpG Art. 8Vorbereitung der Vollversammlung

2. Abschnitt Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

In forceOfficial text

Von der Einberufung der Vollversammlung an sind in dem Geschäftsraum der LPG zur Einsicht der Mitglieder mindestens 14 Tage vorher auszulegen: 1.

der Teilungsplan und seine Anlagen;

2.

die Bilanz der LPG;

3.

der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht;

4.

der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 2.