LwAnpG Art. 62Kosten
8. Abschnitt Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
Die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse trägt das Land (Staat).
8. Abschnitt Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
Die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse trägt das Land (Staat).