Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

LandBauMTAusbV 2008 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin

LandBauMTAusbV 2008 Art. 8Gewichtungs- und Bestehensregelung

In forceOfficial text

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

30 Prozent,

2.

Prüfungsbereich Kundenauftrag

35 Prozent,

3.

Prüfungsbereich Arbeitsplanung

12,5 Prozent,

4.

Prüfungsbereich Funktionsanalyse

12,5 Prozent,

5.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.