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LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG Art. 365Altsparerregelung

Vierter Teil Gemeinsame Schlußvorschriften

In forceOfficial text

Über die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus wird bis zum 31. März 1953 eine weitergehende gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Verlusten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) an Altsparanlagen eingetreten sind, getroffen werden (Altsparergesetz). Hierfür werden Mittel vom Bund zur Verfügung gestellt werden.