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LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG Art. 350cVerzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen

Fünfzehnter Abschnitt Sonstige und Überleitungsvorschriften

In forceOfficial text

(1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Auslagen trägt der Rückzahlungsverpflichtete.