LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
LAG Art. 349aMindestbetrag für Rückforderungen
Vierzehnter Abschnitt
Ausgleichsleistungen werden nicht zurückgefordert, solange der auf den jeweiligen Rückzahlungspflichtigen entfallende Rückforderungsbetrag 50 Euro unterschreitet.