LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
LAG Art. 3Ausgleichsabgaben
Erster Abschnitt Grundsätze
Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1.
eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,
2.
eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,
3.
eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.