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LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG Art. 3Ausgleichsabgaben

Erster Abschnitt Grundsätze

In forceOfficial text

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1.

eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,

2.

eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,

3.

eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.