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LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG Art. 262Übertragbarkeit

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht verpfändet werden; dies gilt, vorbehaltlich der §§ 290 und 350a, nicht für Beträge, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum rechtskräftig bewilligt worden sind.