LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
LAG Art. 231Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Es werden gewährt 1.
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
2.
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.
LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Es werden gewährt 1.
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
2.
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.