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LadSchlG · Gesetz über den Ladenschluss

LadSchlG Art. 3Allgemeine Ladenschlusszeiten

Zweiter Abschnitt Ladenschlusszeiten

In forceOfficial text

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: 1.

an Sonn- und Feiertagen,

2.

montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,

3.

am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.