LadSchlG · Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG Art. 28Bestimmung der zuständigen Behörden
Siebenter Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.