Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

LadSchlG · Gesetz über den Ladenschluss

LadSchlG Art. 11Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen

Zweiter Abschnitt Ladenschlusszeiten

In forceOfficial text

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist.