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LärmVibrationsArbSchV · Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

LärmVibrationsArbSchV Art. 9Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen

Abschnitt 4 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen

In forceOfficial text

(1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt 1.

der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s (hoch) 2 und

2.

der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s (hoch) 2.

Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet.

(2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt 1.

der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s (hoch) 2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s (hoch) 2 in Z-Richtung und

2.

der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s (hoch) 2.

Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet.