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KyotoProtAnpfondsG · Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Rat des Anpassungsfonds

KyotoProtAnpfondsG Art. 3Immunität der Mitglieder des Rates des Anpassungsfonds

In forceOfficial text

Artikel 5 des UNFCCC/KP-Sitzabkommens wird auf die Mitglieder des Rates des Anpassungsfonds und ihre Vertreter entsprechend angewandt. Für die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds oder Vertreters im Einzelfall ist der durch die betreffende Person vertretene Staat verantwortlich.