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KVHilfsmV · Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

KVHilfsmV Art. 2Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis

In forceOfficial text

Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1.

Alkoholtupfer

2.

Armtragetücher, Armtragegurte

3.

Augenbadewannen

4.

Augenklappen

5.

Augentropfpipetten

6.

Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden

7.

Brillenetuis

8.

Brusthütchen mit Sauger

9.

Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)

10.

Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)

11.

Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

12.

Fingerlinge

13.

Fingerschienen

14.

Glasstäbchen

15.

Gummihandschuhe

16.

-

17.

Ohrenklappen

18.

Salbenpinsel

19.

Urinflaschen

20.

Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.