KV/PVPauschBeitrV Art. 2Beitragsberechnung
Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet: 1.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:
Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
2.
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:
Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.