KunstSchAbkG · Gesetz zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen KunstSchAbkG Art. 5 In forceOfficial text Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. ← Previous · Art. 4 Contents Art. 6 · Next →