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KtgWV · Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland (KtgWV)

KtgWV Art. 2Bleibende Zollgutverwendung

In forceOfficial text

Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung 1.

im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder

2.

im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder

3.

im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.