KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
KSVG Art. 47
Zweiter Teil Durchführung der Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialkasse hat die Versicherten und die zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten.