KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
KSVG Art. 19
Zweiter Unterabschnitt Beitragsverfahren
Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.