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KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

KSVG Art. 15

Erster Unterabschnitt Höhe der Beitragsanteile

In forceOfficial text

Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig.