KStoffTechAusbV Art. 71Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Abschnitt 3 können ab dem 1. August 2023 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2023 bestehen, angewendet werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.