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KStoffTechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin

KStoffTechAusbV Art. 63Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Unterabschnitt 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster

In forceOfficial text

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“

mit 25 Prozent,

2.

„Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“

mit 35 Prozent,

3.

„Fertigungstechnik“

mit 20 Prozent,

4.

„Produktionsplanung und -analyse“

mit 10 Prozent

sowie

5.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“

mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 64 – wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.