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KSKSaV · Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV Art. 3Rechte und Pflichten der Mitglieder

Erster Abschnitt Beirat

In forceOfficial text

Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. Sie sind nicht an Weisungen gebunden. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie ein Mitglied vertreten, dessen Rechte und Pflichten.