KSKSaV · Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV Art. 22Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
Zweiter Abschnitt Ausschüsse
Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.