Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KSKSaV · Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV Art. 18Entscheidung

Zweiter Abschnitt Ausschüsse

In forceOfficial text

(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.

(2) Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, ob der Widerspruch zurückgewiesen, ihm ganz oder teilweise stattgegeben oder in der Sache weiter aufgeklärt werden soll. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen.