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KryptoFAV · Verordnung über Kryptofondsanteile

KryptoFAV Art. 1Kryptofondsanteile

In forceOfficial text

Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden. Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.