KrWoFGV · Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt KrWoFGV Art. 2Inkrafttreten In forceOfficial text Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Februar 2022 in Kraft. ← Previous · Art. 1 Contents