Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

KrFArbZG · Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

KrFArbZG Art. 5Ruhepause

In forceOfficial text

Ein selbständiger Kraftfahrer darf nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause arbeiten. Die Arbeit ist durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.