KWG · Gesetz über das Kreditwesen
KWG Art. 64lÜbergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche Produkte, für die bis zum 24. September 2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.