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KWG · Gesetz über das Kreditwesen

KWG Art. 59Geldbußen gegen Unternehmen

Siebenter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

In forceOfficial text

§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.