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KWG · Gesetz über das Kreditwesen

KWG Art. 55bUnbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite

Siebenter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

In forceOfficial text

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.