KWG · Gesetz über das Kreditwesen
KWG Art. 55Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
Siebenter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.